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    Ihr Partner für Energieberatung

    VOR-ORT-Energieberatung



    Sie suchen einen VOR-ORT-Energieberater ?



    • BAFA-Beraterin, als geprüfte Gebäude-Energieberaterin bin ich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Antragsberechtigte für Zuschüsse zur "Vor-Ort-Beratung" gemeldet. (externer Link: www.bafa.de)
    • Dena-Energiepass-Ausstellerin, bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) werde ich in der Energiepass-Aussteller-Liste geführt. (externer Link: www.dena.de)

    Antragsberechtigte:

    Als Gebäudeeigentümer können eine Beratung in Anspruch nehmen: Natürliche Personen; rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs; juristische Personen und sonstige Einrichtungen, sofern diese gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Wohnungseigentümer können dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn diese sich auf das gesamte Gebäude bezieht.

    Antragsteller:

    Als Antragsteller kommen nur Berater in Betracht, die die im folgenden beschriebenen Voraussetzungen erfüllen und über die notwendige Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen.

    Als Berater sind antragsberechtigt: Ingenieure und Architekten, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- bzw. Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben sowie Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum geprüften „Gebäudeenergieberater/in (HWK)“ oder von Ausbildungskursen mit vergleichbaren Lehrinhalten, die vom BAFA anerkannt werden müssen.

    Gegenstand der Förderung:

    Die Durchführung des Förderprogramms erfolgt nach den Richtlinien die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung vor Ort für Wohngebäude, deren Baugenehmigung in den alten Bundesländern vor dem 01.01.1984 und in den neuen Bundesländern vor dem 01.01.1989 erteilt wurde. Die Gebäudehülle darf anschließend nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert worden sein. Mehr als die Hälfte der Gebäudefläche muss zu ständigen Wohnzwecken genutzt werden.

    Art der Förderung:

    Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Ausgaben für die Beratung (Beratungshonorar). Das Beratungshonorar schließt die notwendigen Ausgaben und gegebenenfalls die Reisekosten des Beraters ein. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig; sie muss in vollem Umfang vom Beratungsempfänger getragen werden.

    Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten des zu beratenden Gebäudes sowie der Höhe des Beratungshonorars.

    Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.

    Quelle: www.Bafa.de